Rechtsprechung
BGH, 13.05.1987 - 3 StR 123/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderung an die Ermittlung einer nicht geringen Menge von Betäubungsmittel - Zur Bestimmung des Schuldumfanges des Betäubungsmittelkonsumenten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirkstoffgehalt von Cannabisharz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 26.05.1986 - 3 StR 123/87
- BGH, 13.05.1987 - 3 StR 123/87
Papierfundstellen
- BGHSt 34, 372
- NJW 1987, 2881
- MDR 1987, 863
- NStZ 1987, 465
- StV 1987, 391
- StV 1987, 535
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten
Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 123/87
Bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts von Cannabisharz (vgl. BGHSt 33, 8) ist das bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende psychoaktive Tetrahydrocannabinol (THC) einzubeziehen.Mit Recht hat das Landgericht bei der Bemessung der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. Senatsentscheidung in BGHSt 33, 8, von der abzuweichen kein Anlaß besteht) den Schuldumfang auf Grund eines Wirkstoffgehalts von 12, 5 % THC bestimmt, also einschließlich des bei thermischer Belastung zusätzlich entstehenden psychoaktiven THC.
- BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93
Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Angesichts der Gesamtmenge von über 5 kg hat auch dann, wenn zugunsten der Angeklagten von der schlechtesten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt, der THC-Gehalt den Grenzwert der nicht geringen Menge von 7, 5 g (BGHSt 33, 8; 34, 372) wesentlich überschritten. - BGH, 14.08.2002 - 2 StR 249/02
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubter Einfuhr von …
Damit ist die vom Bundesgerichtshof auf 7, 5 g THC festgesetzte Grenzmenge (vgl. BGHSt 33, 8; 34, 372) in keinem Fall erreicht worden. - BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90
Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung …
Gekennzeichnet ist eine natürliche Handlungseinheit durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, daß sich das Gesamttätigwerden an sich auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht (BGHSt 4, 219, 220; siehe auch BGHSt 10, 129 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56] und 230; 26, 284; BGH StV 1987, 391).
- OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95 »Es besteht derzeit kein Anlaß, die von dem Bundesgerichtshof in BGHSt 34, 372 für Cannabisprodukte auf 500 durchschnittliche Konsumeinheiten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 15 mg THC, die einem Gesamtwirkstoffgehalt von 7, 5 g THC entsprechen, festgesetzte "nicht geringe Menge" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes neu zu bestimmen.«.
Später wurde diese Definition dahin ergänzt, daß bei der Bestimmung des Wirkstoffgehaltes das bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende psychoaktive THC einzubeziehen ist (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 13. Mai 1987, BGHSt 34, 372 = NStZ 1987, 465 = StV 1987, 391 = NJW 1987, 2881 = MDR 1987, 863 ).
- BGH, 03.02.1995 - 4 StR 773/94
Abgrenzung - Haschisch - Betäubungsmittel - Geringe Menge
Der Senat hält demnach an der Festlegung von 7, 5 g des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) als Grenze der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten (BGHSt 33, 8; 34, 372, 373) fest. - BGH, 12.07.1988 - 4 StR 274/88
Verminderte Schuldfähigkeit - Haschischkonsum - Diabetes
Beide Anteile sind bei der Bestimmung des Wirkstoffanteils des Betäubungsmittels zu berücksichtigen (BGHSt 34, 372 ). - BGH, 21.04.1988 - 4 StR 133/88
Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - …
Dabei ist zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts das bei thermischer Belastung entstehende psychoaktive Tetrahydrocannabinol einzubeziehen (vgl. BGHSt 34, 372 ff). - LG Köln, 17.03.1993 - 108-86/92 Denn der Schuldumfang bei Verstößen gegen das BtMG bestimmt sich nach der konkreten Wirkungsweise des Betäubungsmittels auf den Konsumenten (BGH NStZ 1987, 465 f.).